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§ 18 Abs. 1 der Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144), wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. seinem Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht,“.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange…
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „(§ 32 Absatz 3 Satz 4)“ durch die Wörter „(§ 32 Absatz 3 Satz 6)“ ersetzt.
In Nummer 12 werden die Wörter „§ 103 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 103 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
Die Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2024…
in §§ 23, 47 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 jeweils die Angabe „und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.