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Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45 wie folgt gefasst: „§ 45 Wahlanfechtung und Wahlprüfung“.
In § 18 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
§ 20 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
Nummer 3 wird aufgehoben.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. sie durch unzulässige Häufung auf einen Bewerber abgegeben wurde.“
§ 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „d‘Hondtsches Höchstzahlverfahren“ durch die Wörter „Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „1, 2, 3, 4“ durch die Angabe „0,5; 1,5; 2,5; 3,5“ ersetzt.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „d‘Hondtsches Höchstzahlverfahren“ durch die Wörter „Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „1, 2, 3, 4“ durch die Angabe „0,5; 1,5; 2,5; 3,5“ ersetzt.
§ 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „eine Woche“ durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.
Satz 3 wird aufgehoben.
Dem § 41 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers ist von diesem eigenhändig zu unterzeichnen. Auch ein Einzelbewerber ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben, Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen und den Wahlvorschlag zurückzunehmen oder inhaltlich zu ändern.“
§ 45 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 45 Wahlanfechtung und Wahlprüfung“
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt: „(1) Gegen die Wahl eines Bürgermeisters ist der Einspruch eines Einsprechenden, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, nur zulässig, wenn ihm 0,1 Prozent der Wahlberechtigten, mindestens jedoch zwei Wahlberechtigte, bei mehr als 10 000 Wahlberechtigten mindestens zehn Wahlberechtigte beitreten.“
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
§ 65a wird wie folgt gefasst: „65a Übergangsbestimmung Wurde die Hauptwahl vor dem 20. Februar 2022 durchgeführt, sind bei einer Ergänzungswahl nach § 34 Absatz 7 der Sächsischen Gemeindeordnung oder § 30 Absatz 7 der Sächsischen Landkreisordnung die §§ 21 und 22 in der bis zum 19. Februar 2022 geltenden Fassung anzuwenden.“
§ 6 Abs. 5 a Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes wird wie folgt gefasst:
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
§ 35 wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
§ 45 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.