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Das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz – SächsRAVG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1107), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144), wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Mitglied des Versorgungswerkes wird, wer Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen wird und zum Zeitpunkt des Eintritts in die Rechtsanwaltskammer Sachsen das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“
Satz 2 und 4 werden gestrichen.
In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Patentanwälte mit Kanzleisitz in Sachsen werden auf Antrag Mitglied des Versorgungswerkes, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen und bei der Antragstellung das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2012 kann die Satzung eine niedrigere als die in Satz 1 genannte Lebensaltersgrenze bestimmen.“
Absatz 2 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die §§ 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.