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Das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz – SächsRAVG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1107) wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 Nr. 4 wird das Wort „Haushaltplans“ durch das Wort „Wirtschaftsplans“ ersetzt.
Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Haushaltplans“ wird durch das Wort „Wirtschaftsplans“ ersetzt.
Die Wörter „dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit“ werden durch die Wörter „der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 2 des Gesetzes über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz – SächsVAG) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In § 5 Abs. 2 Satz 4 und 7 wird jeweils das Wort „Aufsichtsbehörde“ durch das Wort „Rechtsaufsichtsbehörde“ ersetzt.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Mitglied des Versorgungswerkes wird, wer Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen wird. Mitglied des Versorgungswerkes kann werden, wer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Rechtsanwaltskammer Sachsen das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2012 kann die Satzung eine niedrigere als die in Satz 2 genannte Lebensaltersgrenze bestimmen. In den Fällen der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1408/1971 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 392 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, gehen die dortigen Bestimmungen den jeweiligen Satzungsregelungen vor.“
§ 8 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Satzung kann Bestimmungen darüber enthalten, welches Einkommen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist.“
§ 14 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „und Anlage“ gestrichen.
Die Angabe „und sind unter Beachtung der §§ 54 und 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzulegen“ wird gestrichen.
§ 20 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Rechtsaufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz.“
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht nach dem Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz.“
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