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Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308, 318), wird wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „(§ 37 Abs. 4)“ durch die Angabe „(§ 37 Abs. 6)“ ersetzt.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 4 bedarf bis zum 31. Dezember 2023 die Umwandlung zur Erhaltung der gemeldeten natürlichen Lebensraumtypen Nummer 2310, 2330, 4010, 4030, 6410, 6430 und 8150 in Gebieten von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), die zuletzt durch Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen die Umwandlung von Schutzwald nach § 29 Abs. 1, keiner Genehmigung, sofern für diese Gebiete durch Rechtsverordnung nach § 22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, eine andere Nutzungsart festgestellt worden und keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Der Beginn der Maßnahmen ist der Forstbehörde mindestens zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Aufgrund dieser Vorschrift umgewandelte Flächen dürfen nicht zum Ausgleich von Eingriffen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG und § 10 SächsNatSchG anerkannt werden.“
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 findet auf Umwandlungen gemäß Absatz 1a keine Anwendung.“
Dem § 10 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: „Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, falls keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn die Genehmigungsbehörde den vollständigen Antrag nicht binnen 6 Monaten nach Eingang zurückweist. Die Genehmigungsbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu 2 Monate verlängern.“
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