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Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 330, 333), wird wie folgt geändert:
In § 52 Abs. 4 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 EUR“ und die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.
§ 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „50 000 Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.
Die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „2 500 EUR“ ersetzt.
Die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.
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