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Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst: „§ 16 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft”.
In § 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „dauernde” die Wörter „Leistungs- und” eingefügt.
In § 11 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach den Wörtern „Wohnwagen und” die Wörter „Fahrzeugen sowie” eingefügt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 16 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft”.
Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „pfleglich” werden ein Komma und die Wörter „in der Regel ohne Kahlhiebe” eingefügt.
Nach dem Wort „bewahren” wird die Angabe „(ordnungsgemäße Forstwirtschaft)” eingefügt.
§ 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. naturnahe Wälder unter Verwendung eines hinreichenden Anteils standortheimischer Forstpflanzen zu erhalten oder zu schaffen,”.
In Nummer 6 wird das Wort „und” durch ein Komma ersetzt.
In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
Es werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:
„8. bei der Bewirtschaftung des Waldes auf flächenhaft wirkende entwässernde Einrichtungen, soweit möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu verzichten und vorhandene Einrichtungen, soweit waldbaulich und wirtschaftlich vertretbar, nicht weiter zu unterhalten oder zurückzubauen und
einen angemessenen Anteil von Totholz zu erhalten.”
§ 19 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Kahlhiebe sind flächenhafte Nutzungen ab einer Größe von 1,5 Hektar Fläche. Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 Prozent des Vorrates der jeweils verwendeten Ertragstafel herabsetzen, gelten ebenfalls als Kahlhieb, sofern sie auf einer Fläche von mehr als 1,5 Hektar erfolgen.”
Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind bei der Berechnung der Flächengröße anzurechnen.”
In § 24 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „standortgerechten Baumarten” die Wörter „unter Verwendung eines hinreichenden Anteils standortheimischer Forstpflanzen” eingefügt.
§ 27 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 wird die Angabe „§§ 504 bis 509, § 510 Abs. 1, § 512” durch die Angabe „§§ 463 bis 468, 469 Abs. 1, § 471” ersetzt.
Satz 4 wird gestrichen.
§ 37 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 11 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt: „12. die Waldpädagogik.”
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Sächsische Schweiz” die Wörter „und den Naturschutzgebieten ,Königsbrücker Heide\6 und ,Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain\6” eingefügt.
§ 40 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Grundstücke zu betreten” die Wörter „und Waldwege zu befahren” eingefügt.
In Satz 3 wird nach dem Wort „Weise” das Wort „vorher” eingefügt.
§ 52 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „fährt” die Wörter „oder ein solches Fahrzeug abstellt” eingefügt.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Kann bei einem Verstoß gegen § 11 Abs. 4 Satz 1 der Fahrer des Fahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermittelt werden, kann die Forstbehörde die ihr entstandenen Aufwendungen dem Halter des Fahrzeugs durch Verwaltungsakt auferlegen; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.”
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
§ 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „(§ 37 Abs. 4)“ durch die Angabe „(§ 37 Abs. 6)“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
§ 6 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.