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Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 172), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 36 wie folgt gefasst: „§ 36 (aufgehoben)“
In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
In § 35 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „die Forstdirektionen als höhere Forstbehörden“ durch die Worte „das Landesforstpräsidium als höhere Forstbehörde“ ersetzt.
§ 36 wird aufgehoben.
§ 37 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 8, 9, 10 und 11 angefügt:
„8. die Durchführung von Standorterkundungen, Waldfunktionskartierungen, forstlichen Rahmenplanungen, Waldzustandsinventuren, mittel- und langfristige Planungen, Revisionen, Analysen, Waldwertschätzungen und Schadensbewertungen sowie das Anfertigen sonstiger forstlicher Gutachten,
die Durchführung praxisbezogener Versuchs- und Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Forstwirtschaft und im forstlichen Bereich der Landschaftspflege und -gestaltung, im Hinblick auf die Erforschung der vielfältigen Funktionen des Waldes und seiner Beziehung zur Umwelt,
den Aufbau und die Betreuung des Informations- und Kommunikationsnetzes in der Forstwirtschaft,
die Erarbeitung und laufende Fortschreibung der Waldbiotopkartierung im Zusammenwirken mit dem Landesamt für Umwelt und Geologie.“
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „In der Nationalparkregion Sächsische Schweiz nimmt das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz zusätzlich die Aufgaben nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 und § 43 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, wahr. Die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 4 und 5, soweit dort die Ausübung der Forstaufsicht im Sinne des § 40 Abs. 1 betroffen ist, und die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 8 bis 11 werden von der höheren Forstbehörde wahrgenommen.“
Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Erstreckt sich die Aufgabe auf die Dienstbezirke mehrerer staatlicher Forstämter, ist die höhere Forstbehörde zuständig. Sie kann die Zuständigkeit auf ein Forstamt übertragen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.