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Das Landesplanungsgesetz vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4a wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Jeder Regionale Planungsverband hat für seine Planungsregion entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 2 erster Teilsatz in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 1 und 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bis zu den jeweiligen Stichtagen einen prozentualen Anteil seiner Planungsregion, der dem vom Freistaat Sachsen zu erbringenden Flächenbeitragswert entspricht (regionale Teilflächenziele), in Form von Vorranggebieten auszuweisen.“
Absatz 3 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Die Regionalen Planungsverbände können von der erforderlichen regionalen Flächenausweisung nach Absatz 2 Satz 2 abweichen, soweit gewährleistet ist, dass die gemäß Spalte 1 und 2 der Anlage zu § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vorgegebenen Flächenbeitragswerte ab den jeweiligen Stichtagen für den gesamten Freistaat Sachsen eingehalten werden.“
§ 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Es ist bis zum 30. Juni 2027 zu prüfen, ob die Regionalen Planungsverbände über den 31. Dezember 2028 hinaus Haushaltsmittel im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz benötigen.“
§ 20 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„In Ausnahme zu § 16 gilt zur Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes mit der Maßgabe, dass im Benehmen mit der Raumordnungsbehörde von der Festlegung des Ziels 5.1.3 des Landesentwicklungsplans 2013 sowie des Ziels 11.4 des Landesentwicklungsplans 2003 und den entsprechenden Festlegungen in den Regionalplänen im jeweiligen Zulassungsverfahren von der für das jeweilige Vorhaben zuständigen Zulassungsbehörde Abweichungen zugelassen werden können, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist.“ bb) In Satz 6 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2032“ ersetzt.
Absatz 4 Satz 7 wird gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.