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§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Polizeibeamte, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO) vom 23. März 2000 (SächsGVBl. S. 216) wird gestrichen.
§ 21 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Polizeibeamte, Beamte des Landesamtes für…
Besteht ein Anspruch einer oder eines Heilfürsorgeberechtigten auf Leistungen nach § 36 oder § 37 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes, wird dieser durch…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Polizeibeamte, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und…
In § 25 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für…
Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 147 Abs. 5 ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.