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Das Sächsische Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 566), wird wie folgt geändert: Die Festsetzung von Kommunalabgaben sowie die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist gemäß Absatz 2 oder 3 abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 der Abgabenordnung. Die Fristen sind gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe zu § 3a eingefügt: „§ 3a Festsetzungsverjährung“.
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c wird wie folgt gefasst: „c) über die Festsetzungs- und Feststellungsverfahren die §§ 155, 156 Abs. 2, die §§ 157 bis 162, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, die §§ 164 bis 168, § 172 mit der Maßgabe, dass Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 keine Anwendung findet und auch rechtswidrige, aber bestandskräftige Abgabenbescheide bei Vorliegen eines dauerhaften Vollstreckungshindernisses aufgehoben oder geändert werden können, die §§ 173 bis 177, 191 bis 194, § 195 Satz 1 und die §§ 196 bis 203,“.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Festsetzungsverjährung
der Abgabenbescheid den Bereich der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Behörde verlassen hat oder
bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 SächsVwVfZG bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
Die allgemeine Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 170 Abs. 2 und 3 sowie § 171 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung gelten entsprechend. § 171 Abs. 3 und 3a der Abgabenordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass im Falle der Zurücknahme oder Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen Unwirksamkeit einer Abgabensatzung die Festsetzungsfrist spätestens drei Jahre nach Zurücknahme oder Aufhebung des Verwaltungsakts endet und dass anstelle des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie des § 101 der Finanzgerichtsordnung § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung finden. § 171 Abs. 4 und 6 bis 14 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
Für Beiträge gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Satz 6 (Erstbeiträge), § 26 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 127 in Verbindung mit § 133 BauGB besteht eine besondere Festsetzungsfrist. Sie beträgt 20 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem erstmals alle Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht, mit Ausnahme des Erlasses der Beitragssatzung, erfüllt sind (Vorteilslage), frühestens jedoch mit Ablauf des Jahres 1999. Absatz 2 Satz 3 sowie § 171 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung gelten entsprechend.“
In § 36 wird die Angabe „§§ 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§§ 3, 3a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 5 und 6“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 5 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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