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Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353, 466), wird wie folgt geändert:
§ 160 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Hauptamtliche Bürgermeister, die ein Amt als Bürgermeister, Beigeordneter oder Landrat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) angetreten und für die Dauer von insgesamt neun Jahren ein Amt hauptamtlich als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat, Verbandsvorsitzender, Ortsvorsteher oder Amtsverweser ausgeübt haben, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand.“
Absatz 3 wird aufgehoben.
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
In § 163 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
§ 165a wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Angabe „nach § 9 Abs. 6 Satz 2 SächsGemO“ und nach der Angabe „und Abs. 2“ die Angabe „und 3“ gestrichen.
In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 9 Abs. 6 Satz 2 SächsGemO“ die Wörter „und der entsprechenden Vorschriften in den Gesetzen über die Neugliederung der Gemeindegebiete“ eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.