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§ 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 746), wird wie folgt gefasst: „Auf die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Zusatzversorgungskasse finden die für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Vorschriften über das Stammkapital sowie der Auslegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, entsprechende Anwendung. Die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über den Jahresabschluss und den Lagebericht finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und vorzulegen sind.“
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