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In § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 358), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) geändert worden ist, werden die Wörter „der Jahresrechnung“ durch die Wörter „des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses“ ersetzt.
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