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Das Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBG) vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147), wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 3, die in einem Drittland eine Weiterbildung abgeschlossen haben.“
Absatz 10 wird wie folgt gefasst: „(10) Auf Staatsangehörige anderer als in Absatz 3 genannter Staaten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf abgeschlossen haben, finden die Absätze 3 bis 9 entsprechende Anwendung.“
Folgender Absatz 11 wird angefügt: „(11) Das Sächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.“
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
In Nummer 6 wird nach dem Wort „Sachsen“ das Wort „und“ eingefügt.
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. das Nähere zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 7 Abs. 4 Satz 1“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.