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Das Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBG) vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 886), wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Regelungsbereich dieses Gesetzes umfasst Weiterbildung nur insoweit, wie diese nicht durch die Bestimmungen des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144), und des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396), in den jeweils geltenden Fassungen, erfasst ist. Das Gesetz über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz – WBG) vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144), in der jeweils geltenden Fassung, findet auf die Weiterbildung nach diesem Gesetz keine Anwendung.“.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 13 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt: „14. Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter sowie“.
Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15.
§ 3a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 142)“ wird die Angabe „, das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553) geändert worden ist“ eingefügt.
Die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692)“ wird durch die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753)“ ersetzt.
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
In § 8 Nummer 7 wird die Angabe „§ 7 Abs. 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 7a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
Die bisherigen Anlagen 23 bis 25 werden die Anlagen 26 bis 28 und die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.