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§ 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO) vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „4. das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Mitglieder des Rektorats dieser Hochschulen,“.
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