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Ansprüche der Gemeinde dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Durchsetzung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.
Ansprüche der Gemeinde dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Durchsetzung bei Fälligkeit nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Sind Ansprüche der Gemeinde erlassen worden, dürfen die entsprechend geleisteten Beträge ganz oder teilweise zurückgezahlt oder auf Forderungen angerechnet werden.
Ansprüche der Gemeinde, die diese als dauerhaft uneinbringlich einschätzt, und erlassene Ansprüche sind auszubuchen und dürfen nicht im Inventar geführt werden.
Besondere gesetzliche Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.
Ansprüche der Kommune dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte…
Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde.…
Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde.…
Bei Anträgen auf Erlass von Ansprüchen im Sinne von Absatz 1 sind auch die Leitungen der Behörden nach §§ 2 und 3 im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Stundung und…
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.