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Zuständig für die Stundung und die Niederschlagung von Gerichtskosten mit Ausnahme von Gerichtskosten in Insolvenzverfahren und von sonstigen Ansprüchen der in § 123 Absatz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Art, die bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften entstanden sind, ist die Leiterin oder der Leiter der mit Vollstreckungsaufgaben betrauten Stelle. Die Zuständigkeit besteht unabhängig davon, ob die Ansprüche dieser Stelle zur Einziehung überwiesen worden sind.
Die Leitung der mit Vollstreckungsaufgaben betrauten Stelle ist hinsichtlich der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche auch für die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Erklärungen in Insolvenz- und Schuldenbereinigungsverfahren zuständig, soweit die Landeskasse beteiligt ist. Die Zuständigkeit besteht unabhängig davon, ob die Ansprüche dieser Stelle zur Einziehung überwiesen worden sind.
Für die Stundung und die Niederschlagung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ansprüche, die nach der Strafvollstreckungsordnung und der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung beizutreiben sind, ist die dort bestimmte Vollstreckungsbehörde zuständig. Die Behandlung von Gerichtskosten in Insolvenzverfahren richtet sich nach §§ 4a und 4b der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854).
Zuständig für die Entscheidung ist das für Justiz zuständige Ministerium. Es kann seine Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf…
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften…
Zuständig für die Entscheidung ist das Justizministerium. Es kann seine Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf Behörden seines…
Zuständig für die Entscheidung ist das Ministerium, das die Dienstaufsicht über die jeweilige Gerichtsbarkeit ausübt. Es kann diese Befugnisse ganz oder…
Für die Feststellungen und Zahlungen des fachbezogenen Sachaufwands gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Eingliederungsgesetzes und für die Erstattung der…
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.