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Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist in Kontoform aufzustellen und mindestens entsprechend der Absätze 2 und 3 zu gliedern.
Aktivseite:
Anlagevermögen
immaterielle Vermögensgegenstände;
Sonderposten für geleistete Investitionszuwendungen;
Sachanlagevermögen
unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an solchen,
bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an solchen,
Infrastrukturvermögen,
Bauten auf fremdem Grund und Boden,
Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler,
Maschinen, technische Anlagen und Fahrzeuge,
Betriebs- und Geschäftsausstattung, Tiere,
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
aktive Rechnungsabgrenzungsposten;
nicht durch Kapitalposition gedeckter Fehlbetrag.
Passivseite:
Kapitalposition
Basiskapital;
Rückstellungen
für Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeit;
für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien;
für die Sanierung von Altlasten und sonstige Umweltschutzmaßnahmen;
für ungewisse Verbindlichkeiten aus der steuerkraftabhängigen Umlage gemäß § 25a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes;
für ungewisse Verbindlichkeiten aufgrund von Steuerschuldverhältnissen;
für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie aus Bürgschaften, Gewährverträgen und wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften;
für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung im Haushaltsjahr;
für sonstige vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen zur Gegenleistung gegenüber Dritten, die im laufenden Haushaltsjahr wirtschaftlich begründet wurden und die der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind, sofern sie erheblich sind;
für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und aus laufenden Verfahren;
sonstige Rückstellungen;
passive Rechnungsabgrenzungsposten.
Die Ergebnisrücklagen aus der Verrechnung gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung und der Betrag des Basiskapitals, der gemäß § 72 Absatz 3 Satz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung nicht zur Verrechnung herangezogen werden darf, sind nachrichtlich anzugeben.
§ 86 erhält folgende Fassung: „§ 86 Inhalt der Vermögensrechnung In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des…
In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres…
Die Bewertung des in der Vermögensrechnung auszuweisenden Vermögens, der Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der…
In der Vermögensrechnung sind unbeschadet § 90 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung alle der Gemeinde wirtschaftlich zuzurechnenden…
In Nummer 1 werden die Wörter „die Haushaltsrechnung sowie die Vermögensrechnung“ durch die Wörter „den Jahresabschluss“ und die Wörter „einschließlich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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