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In § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302, 305) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
In § 6 Abs. 6 Satz 2 des Sächsischen Belegungsrechtsgesetzes (SächsBelG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 396), das durch Artikel 33 des Gesetzes vom 28.…
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wird nach den Wörtern „seines Ehegatten“ die Angabe „oder Lebenspartners im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Eingetragene…
Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. seinem Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“.
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und die Wörter „an seinen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.