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Die Vollstreckungsbehörde weist den Verurteilten bereits bei Einleitung der Strafvollstreckung auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 1 Abs. 1 hin. Bei Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe wiederholt sie den Hinweis und setzt dem Verurteilten zur Antragstellung eine Frist. Zugleich gibt sie dem Verurteilten Gelegenheit, innerhalb dieser Frist eine ihm mögliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 und eine geeignete Einsatzstelle vorzuschlagen.
Befindet sich der Verurteilte im Vollzug einer Freiheitsentziehung, erteilt die Vollstreckungsbehörde den Hinweis zeitgleich mit dem Ersuchen um Vormerkung von Überhaft für die Ersatzfreiheitsstrafe.
Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor…
Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der…
Eine Entscheidung des Gerichts nach Absatz 1 kann nur ergehen, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1…
Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.
Ist die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet, belehrt die Vollstreckungsbehörde den Verurteilten zusammen mit der Ladung zum Strafantritt, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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