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Die Vollstreckungsbehörde kann einem Verurteilten auf Antrag gestatten, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit abzuwenden. § 459e Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 der Strafprozessordnung (StPO) bleibt unberührt.
Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist jede freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit, die dem allgemeinen Nutzen dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt und sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet würde. Geringfügige freiwillige Zuwendungen an den Verurteilten zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung berühren die Unentgeltlichkeit nicht.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die…
Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige oder vergleichbare, zum Beispiel bei Berufsverbänden erfolgende, unentgeltliche Tätigkeit.…
Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige, unentgeltliche Tätigkeit. Geringfügige finanzielle Zuwendungen an die Verurteilten zum Ausgleich von…
Die Vollstreckungsbehörde kann die Ableistung der Arbeit nach Absatz 2 auch dann gestatten, wenn die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen…
Die Vollstreckungsbehörde kann ungeachtet des in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Verfahrens auch während des Vollzuges gestatten, dass der Verurteilte die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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