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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über bautechnische Prüfungen von wasserwirtschaftlichen Anlagen (BauTechPrüfVO) vom 17. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 91) wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu Anlage 1 wird gestrichen.
In der Angabe zu Anlage 2 wird die Angabe „2“ gestrichen.
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, ber. S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564)“ durch die Angabe „vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In Absatz 2 wird das Wort „Wasserbehörde“ durch die Wörter „zuständige Wasserbehörde“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 94 SächsWG“ durch die Angabe „§ 106 SächsWG“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „Sächsische Bauordnung“ die Angabe „(SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 258), in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
In § 2 Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 4 wird jeweils die Angabe „§ 84 Abs. 1 SächsWG“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 1 SächsWG“ ersetzt.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.“
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden die Wörter „und ihre Einfriedung“ gestrichen und die Angabe „(§§ 4, 5 und 10 SächsBO)“ durch die Angabe „(§§ 4 und 5 SächsBO)“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 14 bis 19“ durch die Angabe „§§ 11 bis 16“ ersetzt.
In Nummer 4 wird die Angabe „(§§ 20 bis 25 SächsBO)“ durch die Angabe „(§§ 17 bis 25 SächsBO)“ ersetzt.
Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„5. an die Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen und Aufzüge (§§ 33 bis 39) und
an Stellplätze, Garagen und Sonderbauten (§§ 49 und 51 SächsBO) einhalten.“
In Absatz 3 werden die Wörter „auf Vorschlag der technischen Fachbehörde“ gestrichen und die Wörter „Ausnahmen und Befreiungen“ durch das Wort „Abweichungen“ ersetzt.
In § 5 Satz 3 werden die Wörter „Die Wasserbehörde“ durch die Wörter „Die zuständige Wasserbehörde“ ersetzt und die Wörter „im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatlichen Umweltfachamt als technischer Fachbehörde“ gestrichen.
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 84 Abs. 1 SächsWG“ wird durch die Angabe „§ 67 Abs. 1 SächsWG“ ersetzt.
Die Wörter „das zuständige Staatliche Umweltfachamt“ werden durch die Wörter „die zuständige Wasserbehörde“ ersetzt.
Die Wörter „das Landesamt für Umwelt und Geologie“ werden durch die Wörter „das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „technischen Fachbehörden“ durch die Wörter „zuständigen Wasserbehörden“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „die Sächsische Landesstelle für Bautechnik oder“ gestrichen und die Wörter „Prüfingenieure für Baustatik“ durch die Wörter „Prüfingenieure für Standsicherheit“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Die Sätze 1 bis 3 werden gestrichen.
Im neuen Satz 1 werden die Wörter „statischen Nachweise“ durch das Wort „Standsicherheitsnachweise“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch Prüfingenieure für Standsicherheit gelten die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 178), in der jeweils geltenden Fassung, und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (VwVBauPrüf) vom 30. August 2005 (SächsABl. S. 890), geändert durch Ziffer XXIII der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 353), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), in der jeweils geltenden Fassung.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die Wörter „der Anlage“ ersetzt.
Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden das Wort „Wasserbehörde“ durch die Wörter „zuständigen Wasserbehörde“ und die Wörter „statischer Nachweise“ durch die Wörter „der Standsicherheitsnachweise“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „dem zuständigen Staatlichen Umweltfachamt“ durch die Wörter „der zuständigen Wasserbehörde“ ersetzt.
Anlage 1 wird aufgehoben.
In der Anlage 2 wird die Anlagenbezeichnung „2“ gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.