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In § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die staatliche Anerkennung von Heilquellen (Heilquellenverordnung) vom 3. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 237) wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 SächsWG“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 2 SächsWG“ ersetzt.
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach den Absätzen 2 und 3 zuständige Gesundheitsbehörde zu…
Das Sächsische Gesetz über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kurortegesetz – SächsKurG) vom 9. Juni…
„(4) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach den Absätzen 2 und 3 zuständige…
§ 46 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen nach § 53 Abs. 4 WHG…
In § 7 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kurortegesetz –…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.