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Die elektronische Übermittlung von Daten in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Form (elektronische Datenübermittlung) zwischen den staatlichen Behörden ist über ein informationstechnisches Netz zu führen, das deren informationstechnische Netze verbindet (Sächsisches Verwaltungsnetz).
§ 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Datenübermittlung Die verwaltungsebenenübergreifende elektronische Datenübermittlung im Sinne von § 11 zwischen den…
Für das Verfahren der Datenübermittlung ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 3 Absatz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu…
Den Zugang zu dem Sächsischen Verwaltungsnetz können die kommunalen Träger der Selbstverwaltung über das Kommunale Datennetz und die sonstigen nicht-staatlichen…
Die schriftliche Kommunikation zwischen Behörden soll auf elektronischem Weg erfolgen. Zwischen Behörden, welche die elektronische Aktenführung nutzen, sollen…
Die Datenübermittlung erfolgt durch § 10 Absatz 2 gilt für die Fälle des Satzes 1 entsprechend. Zusätzlich darf über die Identität der Stelle, an die die Daten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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