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Die verwaltungsebenenübergreifende elektronische Datenübermittlung im Sinne von § 11 zwischen den staatlichen Behörden und den Trägern der Selbstverwaltung wird über das Sächsische Verwaltungsnetz geführt.
§ 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Datenübermittlung Die verwaltungsebenenübergreifende elektronische Datenübermittlung im Sinne von § 11 zwischen den…
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Für die Träger der Selbstverwaltung gelten die Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12b für…
Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung kommunizieren untereinander elektronisch, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
Dieses Gesetz regelt die elektronisch unterstützte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen sowie der seiner Aufsicht…
Für das Verfahren der elektronischen Datenübermittlung (Datenübertragung) zwischen den Meldebehörden des Landes ist die Erste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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