Art. 1 Abs. 2 Nr. 17 SN-18219Gesetz zur Weiterentwicklung des E-Governments im Freistaat Sachsen
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Bereitstellung von Daten Stellen die Träger der Selbstverwaltung Daten, die sie zur Erfüllung ihrer…
§ 17a Abs. 1 E-GovG SLGesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland (E-Government-Gesetz Saarland - E-GovG SL) Vom 15. November 2017*
1Die Behörden des Landes stellen elektronische Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem…
§ 17 Abs. 2 E-GovG SLGesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland (E-Government-Gesetz Saarland - E-GovG SL) Vom 15. November 2017*
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an das Bereitstellen von Daten nach §§ 17 und 17a insbesondere hinsichtlich näher…
§ 12a Abs. 1 EGovGGesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung
Die Behörden des Bundes mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften stellen unbearbeitete maschinenlesbare Daten, die sie zur Erfüllung ihrer…
§ 3 Abs. 3 OpenDataV SLVerordnung zur Regelung der Anforderungen an das Bereitstellen von Daten in öffentlich zugänglichen Netzen nach §§ 17, 17a E-Government-Gesetz Saarland (Open-Data-Verordnung) Vom 17. Juni 2026
Bevor Daten über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden, ist durch die Behörde sicherzustellen, dass die Bereitstellung rechtlich zulässig ist.…