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Die in § 10 Absatz 1 Satz 3 benannte Behörde kann Basiskomponenten auch den Trägern der Selbstverwaltung zur Verfügung stellen. Die im Freistaat Sachsen als Zuständigkeitsfinder eingesetzte Basiskomponente gemäß § 10 Absatz 3 wird den Trägern der Selbstverwaltung zur Verfügung gestellt.
§ 10 Absatz 3 gilt für die Träger der Selbstverwaltung entsprechend. Die Vorgaben der Rechtsverordnungen gemäß § 10 Absatz 4 Satz 3 und 4 gelten auch für die Träger der Selbstverwaltung, soweit sie Basiskomponenten nutzen oder gemäß Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 zur Bereitstellung elektronischer Daten verpflichtet sind.
Für die Träger der Selbstverwaltung gelten die Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12b für verwaltungsebenenübergreifende elektronische Verwaltungsabläufe und Verwaltungsverfahren sowie für die verwaltungsebenenübergreifende elektronische Kommunikation.
Dem IT-Kooperationsrat und den Trägern der Selbstverwaltung ist möglichst frühzeitig vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Satz 3, die Regelungen gemäß § 10 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 enthält, oder einer Rechtsverordnung nach § 12b Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Hinweis auf diese Gelegenheit wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. Beschließt der IT-Kooperationsrat daraufhin eine Empfehlung im Sinne von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6, ist diese bei Erlass der Rechtsverordnung zu berücksichtigen.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Für die Träger der Selbstverwaltung gelten die Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12b für…
Dieses Gesetz regelt die elektronisch unterstützte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen sowie der seiner Aufsicht…
Träger der Selbstverwaltung sind die Gemeinden, die Landkreise und andere Gemeindeverbände. Ihnen ist das Recht gewährleistet, ihre Angelegenheiten im Rahmen…
§ 42 des Vierten Buches gilt entsprechend.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Träger über sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft, einschließlich der Beschlüsse der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.