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Die Verordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (Ernennungsverordnung – ErnVO) vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. April 2013 (SächsGVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „des einfachen, mittleren, gehobenen sowie des höheren Dienstes“ durch die Angabe „der Laufbahngruppen 1 und 2“ und die Angabe „Besoldungsgruppen W 2 und W 3“ durch die Angabe „Besoldungsordnung W, mit Ausnahme der Juniorprofessoren“ ersetzt.
In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 10“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13“ durch die Angabe „der Laufbahngruppe 1 sowie der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13, soweit sie nicht zu einer Qualifizierung gemäß § 22 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532) zugelassen sind“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „und an der Landesfeuerwehrschule“ gestrichen.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes“ durch die Angabe „der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene,“ und die Angabe „A 13“ durch die Angabe „A 12“ ersetzt.
In Nummer 3 werden die Wörter „des einfachen und mittleren Dienstes“ durch die Angabe „der Laufbahngruppe 1“ ersetzt.
In Nummer 4 werden die Wörter „Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Justizdienstes“ durch die Angabe „Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene, sowie die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz im Schwerpunkt Justizdienst“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts werden die Beamten der Laufbahngruppen 1 und 2 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 und die Akademischen Assistenten der Besoldungsgruppe W 1 durch deren Leiter ernannt.“
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