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Die Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333) wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 1 wird das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Besoldung“ ersetzt.
§ 25 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Wird in Vorermittlungen (§ 24) nicht zweifelsfrei der Verdacht ausgeräumt, daß der Beamte schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 90 SächsBG) verstoßen oder fortgesetzt und vorwerfbar Minderleistungen unter Verstoß gegen § 72 Satz 1 SächsBG erbracht hat, ist ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten.“
In § 84 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz wird jeweils das Wort „Ortszuschlag“ durch das Wort „Familienzuschlag“ ersetzt.
§ 116 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: „(4) Wird in Vorermittlungen (§ 24) nicht zweifelsfrei der Verdacht ausgeräumt, daß der Beamte auf Probe schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 90 SächsBG) verstoßen hat oder fortgesetzt und vorwerfbar Minderleistungen unter Verstoß gegen § 72 Satz 1 SächsBG erbracht hat, ist eine Untersuchung nach Absatz 2 durchzuführen.“
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
In Absatz 5 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „2 bis 4“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.