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Das Gesetz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung vom 24. April 1996 (SächsGVBl. S. 161), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „§ 75 SächsBO“ durch die Angabe „§ 77 der Sächsischen Bauordnung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200)“ ersetzt.
In § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung vom 24. April 1996 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 2…
In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155) werden die…
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S.148), das durch Artikel 21 des…
§§ 1 und 3 des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung vom 24. April 1996 (SächsGVBl. S. 161),
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz und zur Durchführung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.