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Die Lesbarkeit elektronischen Schriftgutes ist bis zu seiner Archivierung oder Vernichtung zu gewährleisten.
Wird Schriftgut zur Ersetzung der Urschrift als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt und gelten für das Schriftgut und Teile von ihm unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, richtet sich die Dauer der Aufbewahrung des Bild- oder Datenträgers nach der jeweils längsten Aufbewahrungsfrist.
Soweit eine differenzierte Aussonderung der Aktenteile technisch umsetzbar ist, bestimmt sich die Aufbewahrungsfrist für den die Urschrift des Schriftgutes oder Teile von ihm ersetzenden Bild- oder anderen Datenträger nach der konkreten Aufbewahrungsfrist.
Die Behörde kann an Stelle der schriftlichen Unterlagen diese als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen dauerhaften Datenträgern aufbewahren, soweit…
Bei elektronischer Speicherung werden die elektronischen Akten, oder Sicherungskopien davon, auf unbefristete Zeit aufbewahrt. Die den Dateien zugrunde…
Bei elektronischer Speicherung werden die elektronischen Akten, oder Sicherungskopien davon, auf unbefristete Zeit aufbewahrt. Die den Dateien zugrunde…
Werden in Papierform geführte Teile einer Akte, für die jeweils unterschiedliche Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen gelten, in die elektronische Form oder…
Werden in Papierform geführte Teile einer Akte, für die jeweils unterschiedliche Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen gelten, in die elektronische Form oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.