Gesetze
Gesetz wird geladen …
Von der Zahlung der Kurtaxe sind befreit
Personen, die sich ausschließlich zu anderen als zu Kur- oder Erholungszwecken in den Kurbezirken aufhalten, insbesondere vorübergehend zur Ausübung ihres Berufs, zum Besuch einer Unterrichtseinrichtung, zur Ausbildung für einen Beruf, zur ausschließlichen Nutzung eines Kleingartens im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147) geändert worden ist oder zum Besuch bei Angehörigen ohne Zahlung eines Entgelts;
Personen, die ausschließlich im Rahmen eines Tagesausfluges jedoch nicht zu Kurzwecken einzelne Kur- oder Erholungseinrichtungen nutzen;
Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses für die Dauer der Verhinderung;
Begleitpersonen von Behinderten, die laut amtlichem Ausweis auf ständige Begleitung angewiesen sind;
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch den Kurtaxpflichtigen nachzuweisen.
Schuldner der Kurtaxe ist, wer im Kurbezirk, ohne dort seine Hauptwohnung zu haben, Unterkunft nimmt oder Kur- oder Erholungseinrichtungen der Staatsbäder in…
die Befreiungen von der Zahlung der Kurtaxe sowie
Die Sächsische Staatsbäder GmbH kann die Kurtaxe erlassen, soweit die Erhebung der Kurtaxe für den Kurtaxpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
die Befreiungen von der Zahlung der Kurtaxe sowie
Soweit die besonderen Belange eines Staatsbades es rechtfertigen, kann die Sächsische Staatsbäder GmbH von der Erhebung der Kurtaxe absehen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.