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Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ und des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
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