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Die Kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden erhalten in den Jahren 2016 bis 2018 eine Pauschale zur Ergänzung des Landeszuschusses nach § 18 Absatz 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Pauschale beträgt im Jahr: lfd. Nr. | Jahr | Betrag in Euro
| 2016 | 7 627 500 Euro,
| 2017 | 17 415 000 Euro und
| 2018 | 19 575 000 Euro.
§ 18 Absatz 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. August 2015 auf 2 010 Euro, zwischen dem 1.…
Die Sächsische Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung vom 13. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 295), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. Dezember 2012…
§ 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. August 2025 und dem 31. Juli 2026 auf 3 510 Euro beläuft.
Die Sächsische Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2015 (SächsGVBl. S. 695) wird wie folgt…
§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a gilt mit der Maßgabe, dass sich der jährliche Landeszuschuss zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. August 2023 auf 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.