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Der Anteil der einzelnen Kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden an der Pauschale nach § 1 bemisst sich an der Anzahl der am 1. April des Vorjahres (Stichtag) in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege gemäß § 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. Betreuungszeiten, die über neun Stunden pro Tag hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. Berücksichtigt werden nur die am 1. April des Vorjahres wirksamen Betreuungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens zwei Monaten.
Die Gemeinden erhalten zur Förderung der Aufgaben nach diesem Gesetz einen jährlichen Landeszuschuss. Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses ist die…
Die finanzielle Basisförderung für Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtungen wird in Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung…
Berechnungsgrundlage für den Gemeindeanteil nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 ist eine tägliche neunstündige und für den Gemeindeanteil nach Absatz 1 Nummer 3…
Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen…
Für die Gewährung der Landeszuschüsse hat die Gemeinde der nach Absatz 4 zuständigen Behörde bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Anzahl der in diesem Jahr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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