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Dem § 9 des Sächsischen Dolmetschergesetzes vom 25. Februar 2008, das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form (§ 126a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erteilt werden. Das qualifizierte Zertifikat nach § 7 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, muss als Attribut die Angabe der Tätigkeit als öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer enthalten.“
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