Gesetze
Gesetz wird geladen …
In der Anlage zu § 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150) geändert worden ist, wird in der Besoldungsgruppe B 3 die Amtsbezeichnung „Verbandsdirekter des Landeswohlfahrtsverbandes Sachsen“ durch die Amtsbezeichnung „Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen“ ersetzt.
In der Angabe zu § 36 wird die Angabe „§ 14a des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 20 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
In Anlage 2 Besoldungsgruppe B 3 werden nach den Wörtern „Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen“ ein Zeilenumbruch, die Wörter „Erster Direktor…
In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe „SächsBeamtVG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
Die Angabe „SächsHG“ wird durch die Angabe „SächsHSG“ ersetzt.
In § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 2 und § 16 wird jeweils die Angabe „SächsHSG“ durch die Angabe „SächsHSFG“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.