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Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 Ziffer I Besoldungsgruppe A 16 werden vor den Wörtern „Kanzler einer Fachhochschule“ die Wörter „Direktor der Unfallkasse Sachsen“, ein Zeilenumbruch, die Wörter „– als stellvertretender Geschäftsführer –“ und ein weiterer Zeilenumbruch eingefügt.
In Anlage 2 Besoldungsgruppe B 3 werden nach den Wörtern „Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen“ ein Zeilenumbruch, die Wörter „Erster Direktor der Unfallkasse Sachsen“, ein weiterer Zeilenumbruch und die Wörter „– als Geschäftsführer –“ eingefügt.
In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 496)…
In § 13 Abs. 5 wird die Angabe „§ 43 SächsHG“ durch die Angabe „§ 62 SächsHSG“ ersetzt.
In der Anlage zu § 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch…
„ 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2 und B 3. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.