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Das Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2; 1997 S. 541), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, kann von dem Antragsteller verlangt werden, dass er nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. Zuvor ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formal als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Defizite ganz oder teilweise ausgleichen. Soweit Berufserfahrung anzurechnen ist, sind die Anforderungen an die im Anpassungslehrgang zu erwerbenden oder in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend zu reduzieren.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Vorzulegende Unterlagen“.
Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 4 Verfahren“.
Die bisherigen Angaben zu den §§ 4 bis 6 werden die Angaben zu den §§ 5 bis 7.
Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 8 Partieller Zugang § 9 Europäischer Vorwarnmechanismus“.
Die bisherigen Angaben zu den §§ 7 bis 9 werden die Angaben zu den §§ 10 bis 14.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Berufsqualifikation im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise (Ausbildungsnachweise) dokumentierte berufliche Qualifikation, die die Merkmale von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Buchstabe c oder Absatz 3 oder Artikel 12 oder die Merkmale von Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, erfüllt, ohne dass die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben sein muss.“
§ 2 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: „(1) Eine nach mindestens dreijähriger Hochschulausbildung erworbene oder anerkannte Berufsqualifikation auf dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d oder Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben sein muss, wird auf Antrag der Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe an Schulen im Freistaat Sachsen gleichgestellt, wenn die zur Erlangung der Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung im Freistaat Sachsen aufweist. Bei der Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit sind Ausbildungen von weniger als vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d und Ausbildungen von mindestens vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen. Auf Lehramtsausbildungen, die den erfolgreichen Abschluss eines postsekundären Ausbildungsganges von mehr als vierjähriger Dauer voraussetzen, findet Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG keine Anwendung.
Abweichend von dem Grundsatz, dass der Antragsteller die Wahlmöglichkeit nach Absatz 2 hat, kann ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung von der nach § 3 zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, wenn der Antragsteller Inhaber einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 2 ist, die ein Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG nachweist und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist. Abweichend von Satz 1 kann die nach § 3 zuständige Behörde sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben, wenn der Antragsteller eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG nachweist und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.“
§ 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Vorzulegende Unterlagen
Die Sächsische Bildungsagentur entscheidet über den Antrag auf Gleichstellung. Dem Antrag sind beizufügen:
der Ausbildungsnachweis, der die Berufsqualifikation dokumentiert,
gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrer,
Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte in Form von Studienbuch, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungsnachweises hervorgehen,
ein Identitätsnachweis und
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat.
Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die Sächsische Bildungsagentur eine Übersetzung in deutscher Sprache vom Identitätsnachweis verlangen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.
Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, können ihre Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 auch in elektronischer Form übermitteln. Von diesen Antragstellern dürfen beglaubigte Kopien nur bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen und nur soweit unbedingt erforderlich angefordert werden. Die Sächsische Bildungsagentur kann sich in diesen Fällen auch an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.
Wurde die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt, kann das Verfahren auch einheitlich über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beantragt werden. In diesem elektronischen Verfahren gilt die Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen. Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung von Anpassungsmaßnahmen keine Anwendung.
Zum Nachweis der zur Ausübung des Lehrerberufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse kann von dem Antragsteller die Vorlage des Großen Deutschen Sprachdiploms des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis, der mindestens das Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens belegt, verlangt werden, falls Deutsch nicht seine Muttersprache ist. Der Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein.“
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
„§ 4 Verfahren
Die Sächsische Bildungsagentur bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Sie vergleicht die Dauer der Ausbildung, die Inhalte der Ausbildung und Prüfung sowie die Berufsqualifikation des Antragstellers mit den Voraussetzungen für die Ausübung des Lehrerberufes im Freistaat Sachsen und entscheidet, ob Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.
Die Sächsische Bildungsagentur gibt dem Antragsteller die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen bekannt. Die Entscheidung enthält die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung des Antragstellers zu einer Tätigkeit als Lehrer an Schulen im Freistaat Sachsen. Soweit ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung notwendig ist, enthält die Entscheidung weiterhin
das Niveau der im Freistaat Sachsen verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation,
eine Feststellung über wesentliche Defizite gegenüber der begehrten Lehramtsbefähigung im Freistaat Sachsen,
die Gründe, aus denen sich ergibt, dass die festgestellten Defizite nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und hierfür von einer einschlägigen Stelle formal als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können,
die Mitteilung über
Dauer und wesentliche Inhalte eines möglichen Anpassungslehrganges sowie
die Prüfungsgegenstände und den voraussichtlichen Termin einer möglichen Eignungsprüfung sowie
den Hinweis, dass auf Antrag an die Stelle der Teilnahme an dem Anpassungslehrgang ein Vorbereitungsdienst ohne Berufung in das Beamtenverhältnis treten kann.
Durch den anschließenden Antrag auf Zulassung zu einer bestimmten Ausgleichsmaßnahme übt der Antragsteller sein Wahlrecht aus.
Die Teilnahme an einer Eignungsprüfung ist dem Antragsteller spätestens sechs Monate, nachdem ihm die Teilnahme an der Eignungsprüfung durch die Sächsische Bildungsagentur auferlegt worden ist, zu ermöglichen.“
Der bisherige § 4 wird § 5.
Der bisherige § 5 wird § 6 und in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), die zuletzt durch Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 948), die durch Artikel 24 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist“ ersetzt.
Der bisherige § 6 wird § 7 und in Absatz 1 wird das Wort „ausschließlich“ gestrichen und nach dem Wort „Kenntnisse“ werden ein Komma und die Wörter „Fähigkeiten und Kompetenzen“ eingefügt.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
„§ 8 Partieller Zugang
Wurde die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben, kann die Sächsische Bildungsagentur im Einzelfall partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Freistaat Sachsen gewähren, wenn
der Berufsangehörige ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Freistaat Sachsen ein partieller Zugang begehrt wird,
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Freistaat Sachsen so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, vollständige Ausbildungsprogramme im Freistaat Sachsen zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf zu erlangen, und
die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen im Freistaat Sachsen unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.
Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. § 9 Europäischer Vorwarnmechanismus
Die Sächsische Bildungsagentur unterrichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die jeweiligen zuständigen Stellen in den anderen Bundesländern, die dem Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI) angeschlossen sind, mittels einer Warnung über das IMI spätestens drei Kalendertage nach Erlass der Entscheidung über Lehrkräfte, denen von sächsischen Behörden oder sächsischen Gerichten die Berufsausübung ganz oder teilweise auch vorübergehend untersagt worden ist oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind. Die Unterrichtung umfasst Angaben zu der Identität des Berufsangehörigen, zu dem betroffenen Beruf, über die Behörde, die die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat, zu dem Umfang der Beschränkung oder Untersagung sowie zu dem Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt. Satz 1 gilt entsprechend, sofern durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, dass im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gefälschte Nachweise über Berufsqualifikationen verwendet wurden. In diesem Fall ist die Information auf die Angabe der Identität des Berufsangehörigen zu beschränken.
Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung nach Absatz 1 ist die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Warnung einlegen kann,
dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und
dass ihr im Fall einer zu Unrecht übermittelten Warnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
Die Sächsische Bildungsagentur unterrichtet die zuständigen Behörden der Staaten nach Absatz 1 Satz 1 darüber, wenn eine betroffene Person ein Rechtsmittel gegen die Warnung eingelegt hat.
Nach Ablauf des für die Untersagung oder Beschränkung der Berufsausübung maßgeblichen Zeitraums ist die Sächsische Bildungsagentur verpflichtet, die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums hierüber unverzüglich unter Angabe des für den Zeitraum maßgeblichen Datums zu unterrichten. Warnungen gemäß Absatz 1 sind innerhalb von drei Tagen nach Wegfall der Gründe, welche die Berufsausübung verhinderten oder beschränkten, über das IMI zu löschen. Bei Warnungen zu zeitlich beschränkten Untersagungen oder Beschränkungen ist bereits bei Übermittlung dieser Warnungen das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer anzugeben und spätere Änderungen dieses Datums mitzuteilen.“
Der bisherige § 7 wird § 10.
Der bisherige § 7a wird § 11 und wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „(SächsVwVfZG)“ und die Angabe „(VwVfG)“ gestrichen und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 142),“ werden die Wörter „das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist,“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABI. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).“
Die bisherigen §§ 8, 8a und 9 werden die §§ 12 bis 14.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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