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Das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874) wird wie folgt geändert: Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, für die Berufe Erzieher, Heilerziehungspfleger und Heilpädagoge durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen zu
Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.“
§ 4 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch a) sonstige Befähigungsnachweise, b) Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, oder c) nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgleichen kann.“
In § 5 Absatz 6 Satz 3 wird Nummer 3 wie folgt gefasst: „3. einem durch Abkommen gleichgestellten Staat,“.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Die Fußnote zu Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: „1) Teil 2 Abschnitt 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.“
§ 10 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Dabei ist jeweils das Qualifikationsniveau der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation der im Freistaat Sachsen geregelten Berufsqualifikation gegenüberzustellen. Dem Antragsteller sind die Gründe, die der Feststellung der Gleichwertigkeit entgegenstehen, mitzuteilen.“
In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ eingefügt.
§ 11 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Hat sich der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Wird dem Antragsteller die Teilnahme an der Eignungsprüfung als zusätzliche Ausgleichsmaßnahme oder aufgrund berufsrechtlicher Regelungen im Sinne von Absatz 3 von der zuständigen Stelle auferlegt, muss diese innerhalb von sechs Monaten seit ihrer Auferlegung abgelegt werden können.“
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Werden Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, vom Antragsteller elektronisch übermittelt, und bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden als auch den Antragsteller auffordern beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen und hemmt nicht den Lauf der Fristen gemäß § 13 Absatz 3.“
§ 13 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „der Schweiz“ durch die Wörter „einem durch Abkommen gleichgestellten Staat“ ersetzt.
Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Das Verfahren gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann für Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, auch elektronisch über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.
den Voraussetzungen und dem Verfahren der Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen zum Zweck der Niederlassung oder den Voraussetzungen und dem Verfahren zum Zweck der gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungserbringung von Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat,
den Voraussetzungen für den partiellen Zugang zur Berufstätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG,
den Inhalten und den verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs gemäß § 11 und
den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zuständiger Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zu berufsrechtlichen Sachverhalten.“
Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:
„§ 13a Europäischer Berufsausweis
Die zuständige Stelle stellt auf Antrag einen Berufsausweis gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG aus, wenn dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission für den betreffenden Beruf eingeführt ist.
Der Europäische Berufsausweis kann von Antragstellern beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten bereits anerkannt wurden.
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.
Es besteht ein Wahlrecht des Antragstellers, einen solchen Ausweis zu beantragen oder sich des Verfahrens nach den §§ 9 bis 13 zu bedienen.“
§ 16 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: „(6) An die obersten Bundes- und Landesbehörden sowie an das Statistische Bundesamt dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.“
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Zuständige Stellen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und dem Sächsischen…
§ 16 Absatz 7 Satz 2 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom…
In § 7 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.