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Die Verordnung regelt, ergänzend zum Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen als
Erzieher,
Heilerziehungspfleger und
Heilpädagoge
sowie das Verfahren im Zusammenhang mit einer vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung im Freistaat Sachsen.
Diese Verordnung gilt für Anerkennungsverfahren von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat
ausgestellt oder anerkannt wurden. Sie findet mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 7 Absatz 3 Satz 1 und §§ 11 bis 14 auch Anwendung auf Anerkennungsverfahren von Berufsqualifikationen, die außerhalb der in Satz 1 genannten Staaten erworben wurden (Drittstaaten).
Diese Verordnung gilt unbeschadet folgender Rechtsakte:
Diese Verordnung gilt unbeschadet spezifischer Bestimmungen in Gemeinschaftsvorschriften über
Es gelten ferner nicht
Diese Verordnung gilt für
Sie gilt für Anerkennungsverfahren von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die in
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.