§ 2 SN-21196Erzieheranerkennungsverordnung
Das Landesamt für Schule und Bildung ist zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung.
Art. 4 Nr. 3 Buchst. a SN-9274Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I und anderer Verordnungen
In Absatz 1 wird die Angabe „das nach § 3 Abs. 1 zuständige Regionalschulamt” durch die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur” ersetzt.
Art. 6 Nr. 1 Buchst. a SN-9274Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I und anderer Verordnungen
In Absatz 1 werden die Wörter „das zuständige Oberschulamt” durch die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur” ersetzt.
Art. 2 Nr. 5 Buchst. a SN-9274Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I und anderer Verordnungen
Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Sächsische Bildungsagentur und”.
Art. 1 Abs. 6 Nr. 13 Buchst. a SN-17703Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Grundschulen
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.