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Die Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGBVl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dem § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) 0,04 vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für mittelbare pädagogische Tätigkeiten für je eine einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft,“.
§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe a wird die Angabe „1 902“ durch die Angabe „2 252“ ersetzt.
In Buchstabe b wird die Angabe „2 093“ durch die Angabe „2 441“ ersetzt.
§ 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a gilt mit der Maßgabe, dass sich der jährliche Landeszuschuss zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. August 2023 auf 2 028 Euro beläuft. § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b gilt mit der Maßgabe, dass sich der jährliche Landeszuschuss im selben Zeitraum auf 2 231 Euro beläuft.“
§ 3 wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt gefasst:
In § 8 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1 und 3“ durch die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt.
In Satz 1 wird die Angabe „und 2“ durch die Angabe „und 3“ ersetzt.
In § 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 22 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „§ 22 des Sächsischen Schulgesetzes“ und das Wort…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.