Art. 1 Abs. 6 SN-17060Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher
Gerichtsvollzieherbewerber, die die mündliche Prüfung nach Absatz 5 nicht bestanden haben, können die mündliche Prüfung einmal wiederholen. Der Präsident des…
§ 4a Abs. 6 SN-1714Vorbereitende Ausbildung
Gerichtsvollzieherbewerber, die die mündliche Prüfung nach Absatz 5 nicht bestanden haben, können die mündliche Prüfung einmal wiederholen. Der Präsident des…
§ 40 Abs. 1 SächsAPORPflSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
Wer die nicht bestandene Rechtspflegerprüfung wiederholen will, tritt zum Ableisten des Ergänzungsvorbereitungsdienstes grundsätzlich in den nächsten…
§ 13 Abs. 3 SN-1714Ausscheiden aus der Ausbildung
In geeigneten Fällen können die Gerichtsvollzieherbewerber in einen späteren Ausbildungsjahrgang aufgenommen werden. Das Nähere bestimmt der Präsident des…
§ 24 Abs. 4 AOJ GVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Gerichtsvollzieherdienst) - AOJ GV- Vom 11. März 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
In den Fällen des § 17 Abs. 2 und § 19 Abs. 5 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Dauer der Ergänzungsausbildung bestimmt das Ministerium der Justiz.