Art. 1 Abs. 2 Nr. 25 SN-17060Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher
§ 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Verwendung nach der Prüfung Gerichtsvollzieherbewerbern, die die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden haben, sollen die…
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SN-1714Befähigung zum Gerichtsvollzieher
die Rechtspflegerprüfung bestanden und mindestens sechs Monate auf der Grundlage eines Dienstleistungsauftrags erfolgreich die Aufgaben eines…
§ 37 Abs. 3 GVAO NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen
Mit Erfolg geprüfte Beschäftigte sind in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen und zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher zu ernennen. Die…
§ 3a Abs. 1 SN-1714Zulassung weiterer Bewerber
und sich in einer entsprechenden Tätigkeit mindestens drei der letzten fünf Jahre vor Beginn der vorbereitenden Ausbildung bewährt hat.
§ 1 Abs. 2 GVAO NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen
Zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher kann auch ernannt werden, wer die Prüfung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes…