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Sind in einem Einstellungsjahrgang mehr Gerichtsvollzieher auszubilden, als Bewerber vorhanden sind, die die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen, kann zur vorbereitenden Ausbildung zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfüllt,
in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen steht und
ein Amt der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 ausübt, ohne eine entsprechende Laufbahnausbildung absolviert zu haben, oder
die Laufbahnausbildung mit einem anderen fachlichen Schwerpunkt, in einer anderen Fachrichtung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder, sofern nicht die Voraussetzungen nach § 1 Nummer 2 vorliegen, für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erfolgreich absolviert hat,
ohne in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen zu stehen, die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe b erfüllt oder
die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllt,
in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Freistaat Sachsen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz steht oder
eine Ausbildung zum Justizfachangestellten, zum Rechtsanwalts- oder Notarfachangestellten, eine kaufmännische oder eine andere, für die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers förderliche Berufsausbildung abgeschlossen hat
und sich in einer entsprechenden Tätigkeit mindestens drei der letzten fünf Jahre vor Beginn der vorbereitenden Ausbildung bewährt hat.
Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.
Sind in einem Einstellungsjahrgang mehr Gerichtsvollzieher auszubilden, als Bewerber vorhanden sind, die die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen, kann…
Sonstige Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1 Nummer 2 müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen und sich in einer für den Gerichtsvollzieherdienst…
Soweit ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht, kann abweichend von den §§ 2 und 3 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung zum Vorbereitungsdienst für…
Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes besitzt, wer eine Ausbildung abgeleistet und die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat.
Zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher kann auch ernannt werden, wer die Prüfung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.