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Die Befähigung für den Gerichtsvollzieherdienst besitzt, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst bestanden hat.
Zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher kann auch ernannt werden, wer die Prüfung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes bestanden hat, die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 4 erfüllt und bereits mit Erfolg im Gerichtsvollzieherdienst verwendet worden ist.
Die Befähigung für den Gerichtsvollzieherdienst besitzt, wer einen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst bestanden…
Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes besitzt, wer eine Ausbildung abgeleistet und die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat.
Sonstige Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1 Nummer 2 müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen und sich in einer für den Gerichtsvollzieherdienst…
Zur Ausbildung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes kann zugelassen werden, wer
Soweit ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht, kann abweichend von den §§ 2 und 3 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung zum Vorbereitungsdienst für…
Die Befähigung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.