Art. 1 Abs. 2 SN-17060Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher
„(2) Vor dem 15. Dezember 2016 erworbene Befähigungen zum Gerichtsvollzieher bleiben unberührt.“
§ 28 Abs. 2 AOJ GVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Gerichtsvollzieherdienst) - AOJ GV- Vom 11. März 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
Beamtinnen und Beamte, welche die Ausbildung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes vor dem 1. Juli 2018 nach der Verordnung über die Ausbildung und…
§ 3 Abs. 1 SN-1714Zulassung zur Gerichtsvollzieherausbildung
Sind mehr Gerichtsvollzieher auszubilden, als Bewerber vorhanden sind, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, können abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 3…
§ 1 Abs. 3 APO GVörA NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 836) in der…
§ 3a Abs. 1 SN-1714Zulassung weiterer Bewerber
Sind in einem Einstellungsjahrgang mehr Gerichtsvollzieher auszubilden, als Bewerber vorhanden sind, die die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen, kann…